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Auktionskatalog
siehe auch > A N N A H M E B E D I N G U N G E N   Z U R   A U K T I O N
A u k t i o n s b e d i n g u n g e n
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1. Gegenstand und Anerkennung der Auktionsbedingungen

Diese Bedingungen regeln die Modalitäten, unter denen das Antiquariat Falk & Falk (nachfolgend der „Versteigerer“) seine Auktionen durchführt. Mit der Teilnahme an der Auktion anerkennt der Bieter diese Auktionsbedingungen, die als bekannt vorausgesetzt werden.
2. Versteigerung
Die Versteigerung erfolgt im Namen und auf Rechnung Dritter.
3. Ansicht der Lose
Jegliche Rücknahme von versteigerten Objekten ist unter allen Titeln ausgeschlossen. Ein eingehender Vorschaubesuch ist somit angebracht.Alle im Katalog aufgeführten Lose können vom Bieter vor der Auktion zu den veröffentlichten Besichtigungszeiten besichtigt werden. Der Bieter haftet für den bei der Besichtigung durch ihn entstandenen Schaden.Die Schätzpreise im Auktionskatalog sind unverbindlich und enthalten weder das Aufgeld i.S. von Ziff. 9 hiernach noch die Mehrwertsteuer. Die Versteigerung beginnt mit einem Ausrufpreis, der unter dem Schätzpreis liegt.
4. Zusicherung und Gewährleistung
Die Beschreibungen der Auktionsobjekte erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, sie stellen jedoch keine Zusicherung für vorhandene Eigenschaften dar. Für Beschreibungen, unrichtige Zuschreibungen, Echtheit sowie für offene oder versteckte Mängel wird nicht gehaftet. Bücher mit Schätzwert über CHF 200,-- werden vor der Auktion kollationiert. Der Kaufinteressent oder ein Experte seiner Wahl kann vor der Auktion oder während der Vorschau Signaturen, Zuschreibungen, Autor, Epochen, Alter, allfällige Reparaturstellen, Zustand, Komplettheit usw. prüfen und - soweit vorhanden - im Text angegebene Gutachten einsehen. Die Objekte werden in dem Zustand zugeschlagen, in welchem sie sich im Moment der Versteigerung befinden. Jegliche Gewährleistung für Rechts- und Sachmängel wird ausdrücklich wegbedungen. Reklamationen werden nach erfolgtem Zuschlag nicht mehr berücksichtigt.
5. Zulassung zur Auktion
Persönlich anwesende, dem Versteigerer unbekannte Bieter haben sich bereits vor Beginn der Auktion beim Sekretariat unter Angabe von Identität und Adresse auszuweisen. Am Schluß der Auktion müssen sie ihre Käufe unterschriftlich anerkennen.Der Versteigerer ist berechtigt, einzelne Personen ohne Angabe von Gründen von der Versteigerung auszuschließen.
6. Aufträge und Gebote
Aufträge und Gebote werden auf schriftlichem Weg und während der Ausstellung durch das Ausstellungspersonal entgegengenommen. Sie sind verbindlich und unwiderruflich und können nach deren Empfang durch den Versteigerer nicht mehr zurückgezogen werden. Telefonisch erteilte Aufträge bedürfen der nachfolgenden schriftlichen Bestätigung, die spätestens 48 Stunden vor Auktionsbeginn beim Versteigerer eintreffen  muß. Für Aufträge per Fax, die später als 24 Stunden vor Beginn der Versteigerung eintreffend, kann keine Garantie übernommen werden. Fehlerhaft übermittelte Aufträge gehen zu Lasten des Auftraggebers. Allfällige Schäden aus Benutzung von Post, Telegraf, Telefon, Telex, Telefax oder anderen Uebermittlungsarten insbesondere aus Verlust, Verspätung, Mißverständnissen , Verstümmelungen oder Doppelausfertigungen sowie Schäden aus dem Nichterkennen von Legitimationsmängeln und Fälschungen trägt der Bieter.
In Aufträgen festgelegte Limiten verstehen sich ohne Aufgeld (i.S. von Ziff. .9 hiernach), Mehrwertsteuer und etwelche weitere Abgaben. Auftragsvordrucke sind sorgfältig auszufüllen. Bei Differenzen zwischen Katalognummer und Kennwort ist die Katalognummer maßgebend. Dadurch geht der Käufer sämtlicher Ansprüche aus dem Zuschlag verlustig. Schadenersatzforderungen infolge des Verzuges sind ausdrücklich vorbehalten. Insbesondere haftet der Käufer, dessen Zuschlag rückgängig gemacht wurde, für einen allfälligen Mindererlös, sei es, daß der Gegenstand einem anderen Bieter der gleichen Auktion oder einem Dritten an einer späteren Auktion zugeschlagen oder im freihändigen Verkauf veräußert wird. Auf einen allfälligen Mehrerlös besteht kein Anspruch.
Gebote unter der Hälfte des Schätzpreises werden nicht berücksichtigt. Jede Abgabe eines schriftlichen oder mündlichen Gebotes gilt als verbindliche Kaufsofferte, solange dieses Gebot nicht überboten oder vom Versteigerer abgelehnt wird. Die Ablehnung kann ohne Angaben von Gründen geschehen.
7. Ausrufreihenfolge
Die Versteigerung erfolgt grundsätzlich nach der im Katalog und im Versteigerungsprogramm angegebenen Reihenfolge. Der Versteigerer ist jedoch berechtigt, Nummern des Katalogs zu vereinen, zu trennen, wegzulassen oder außerhalb der Reihenfolge anzubieten. Doppelgebote werden sofort noch einmal ausgerufen. Erfolgt hierauf kein Uebergebot, so entscheidet das Los, bei ausschließlich schriftlichen gleich hohen Angeboten die Reihenfolge des Eingangs.
8. Zuschlag
Vor Auktionsbeginn muß der Bieter bei seiner Anmeldung eine Bieternummer beziehen, mittels welcher er seine Gebote abgibt. Den Zuschlag erhält der Meistbietende nach dreimaligem Aufruf. Der Zuschlag auf schriftliche Gebote erfolgt innerhalb der gegebenen Limite, anschließend an das höchste Gebot des Saales. Kann eine Meinungsverschiedenheit über den Zugschlag nicht sofort geschlichtet werden, wird die Nummer noch einmal ausgerufen. Der Bieter erhält für seine Käufe eine Gesamtrechnung.
9. Aufgeld
Auf den Zuschlagspreis ist folgendes Aufgeld zu entrichten:
a) 25 %  exkl. MWST bei einem Zuschlag bis CHF 5’000.-
b) 20 %  exkl. MWST bei einem Zuschlag ab  CHF 5’001.- , für die ersten 5'000,- 25% exkl. MWST
c) 18,5 %  exkl. MWST bei einem Zuschlag ab  CHF 50’001.- , für die ersten 5'000,- 25% , 5001-50'000,- 20% exkl. MWST
Diese Kommission gilt ebenso für Händler, Grossisten, wie Private.
10. Mehrwertsteuer
Auf dem Aufgeld und auf allen anderen vom Auktionshaus dem Käufer in Rechnung gestellten Leistungen wird die Mehrwertsteuer erhoben. Bei den im Katalog mit „*“ bezeichneten Losen ist zusätzlich auch der Zuschlagpreis mehrwertsteuerpflichtig. Wird von diesen Objekten eine vom Schweizer Zoll rechtsgültig abgestempelte Ausfuhrdeklaration beigebracht, vergütet der Versteigerer die schweizerische Mehrwertsteuer zurück.
11. Gefahren- und Eigentumsübergang
Der Ersteigerer haftet für seine Käufe persönlich und kann insbesondere nicht geltend machen,  für Rechnung Dritter gehandelt zu haben, außer wenn er den Namen und die Anschrift des rechtmäßig Vertretenen vor Auktionsbeginn dem Versteigerer bekannt gegeben hat. Mit dem Zuschlag geht vorerst die Gefahr an der Sache auf den Ersteigerer über. Das Eigentum geht hingegen erst nach erfolgter vollständiger Zahlung des Kaufpreises, also des Zuschlages zuzüglich Aufgeld, Mehrwertsteuer, Kosten und allfälligen Verzugszinsen, auf den Ersteigerer über. Die Aushändigung der Kaufgegenstände geschieht nach erfolgter Barzahlung, bei Zahlung mittels Check erst nach Bestätigung seitens der Bank.
12. Zahlungskonditionen und Verzug
Die Zahlung wird mit dem Zuschlag zur sofortigen Barzahlung in der Schweizer Währung fällig. Eine Verrechnung ist ausgeschlossen. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zuschlag, gerät der Käufer automatisch in Verzug und schuldet für alle Ausstände einen Verzugszins von 1 % pro Monat Kommt der Käufer mit seiner Zahlung in Verzug, so kann der Versteigerer wahlweise Erfüllung des Vertrags verlangen oder jederzeit, auch wenn vorgängig einer Erfüllung des Vertrags verlangt wurde, ohne weitere Fristansetzung den Zuschlag rückgängig machen.
13. Bezug der ersteigerten Objekte
Die ersteigerten Objekte sind innert 14 Tagen nach der Auktion vollumfänglich zu beziehen. Während der Auktion werden grundsätzlich keine Objekte herausgegeben; nach den Nachmitttagssitzungen in beschränktem Rahmen, nur an auswärtige Käufer und gegen Barzahlung. Die Gegenstände  werden unverpackt und in dem Zustand, in dem sie sich bei der Versteigerung befinden, übergeben. Der Versteigerer  führt Verpackung und Versand nur nach schriftlichem Auftrag durch den Ersteigerer, zu dessen Lasten, aus.
14. Lagerung der ersteigerten Objekte
Nach den obengenannten Bezugsterminen nicht abgeholte Auktionsware wird auf Kosten und Gefahr der Ersteigerers eingelagert und unterliegt einer Lagergebühr. Für  nicht rechtzeitig abgeholte Gegenstände übernimmt der Versteigerer keine Gewähr.
15. Stellvertretung
Personen, die als Stellvertreter in fremden Namens oder als Organ einer juristischen Person bieten, haben den Namen der Vertretungsbefugnis (Vollmacht, Zeugnis des Handelsregisteramtes) vorzulegen; zudem sind sie persönlich haftbar, insbesondere auf die in Bezug auf die Versteigerung eingegangenen Verpflichtungen. Gebote für namentlich nicht bezeichnete oder erst später bezeichnete Personen oder für noch nicht bestehende juristische Personen werden nicht berücksichtigt.
16. Haftung des Versteigerers
Schadenersatzansprüche gegen den Versteigerer, sei es aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsbruch oder unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht worden ist.
17. Mitwirkung des Stadtammans
Die Auktion wird unter Aufsicht des Stadtammanamtes Zürich 1 als mitwirkender Behörde durchgeführt. Für Handlungen des Versteigerers haften weder der Stadtamman oder dessen Vertreter noch Stadt oder Kanton Zürich.
18. Anwendbares Recht
Die Versteigerung und die daraus entstehenden Rechtsverhältnisse unterstehen in allen Teilen schweizerischem Recht. Soweit in diesen Auktionsbedingungen keine Sonderregelungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen der Verordnung des Obergerichts Zürich über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen vom 19.12.1979.
19. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Zürich. Der Versteigerer behält sich jedoch das Recht vor, den Schuldner an seinem Wohnsitz zu belangen.
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04.12.2007