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siehe auch > A U K T I O N S B E D I N G U N G E N
A n n a h m e b e d i n g u n g e n   z u r   A u k t i o n
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1. Einlieferung

Die Auktionsfirma übernimmt nur Objekte zum auftragsweisen Auktionsverkauf, über die der Einlieferer bzw. Verkaugsauftraggeber frei verfügen kann. Sie ist indessen nicht verpflichtet, diesen Sachverhalt zu überprüfen und darf annehmen, das diese Voraussetzung besteht und die ihr zur Versteigerung übergebenen Objekte sein unbelastetes Eigentum sind. Die Versteigerung erfolgt im Namen und auf Rechnung des den Verkaufsauftrag unterzeichnenden Einlieferers.
Die Auktionsfirma geht davon aus, daß es sich bei den eingelieferten Gegenständen um gebrauchte Objekte handelt, die kleinere Beschädigungen aufweisen können. Der Zustand von frisch restaurierten und makellosen Objekten muß bei der Einlieferung schriftlich festgehalten werden.
Restaurationen, Reparaturen, Auffrischungen und dergleichen der eingelieferten Objekte werden nach Ermessen der Auktionsfirma auf Kosten des Einlieferers vorgenommen, sofern die Parteien nicht etwas anderes schriftlich vereinbaren.
2. Rückstellung
Die vor Annahmeschluss eingelieferten Objekte werden normalerweise in der nachfolgenden Auktion versteigert. Die Auktionsfirma behält sich jedoch das Recht vor, bereits angenommene Objekte für eine spätere Auktion zurückzustellen. Sie teilt dem Einlieferer ihren Entscheid mit.
3. Rücktritt
Zieht der Einlieferer den Auftrag ganz oder teilweise zurück, so hat er der Auktionsfirma die entstandenen Ausgaben und Kosten zu vergüten.
4. Katalog und Katalogabbildungen
Für jede Auktion werden ein oder mehrere Kataloge herausgegeben. Diese werden mit fachlicher Sorgfalt und gestützt auf die vom Einlieferer zu den Objekten angegebenen Informationen (siehe Ziff. 5 hiernach) redigiert. Es liegt im Ermessen der Auktionsfirma, der Objektbeschreibung eine biographische und bibliographische Ergänzung sowie eine Würdigung beizufügen und den Schätzpreis festzulegen. Die Schätzpreise sind nicht verbindlich, und aus ihnen können keine Rechte und Ansprüche abgeleitet werden. Pro Objekt erhebt die Auktionsfirma einen Katalog- und Interneteintrag von CHF 30.-- , bzw. eine zu vereinbarende Pauschale bei ganzen Sammlungen und Nachlässen.
Sofern nichts Gegenteiliges im Verkaufsauftrag vereinbart wurde, überläßt der Einlieferer der Auktionsfirma den Entscheid über die Abbildung der Objekte sowie deren Gestaltung und Format. Die Größe richtet sich grundsätzlich nach dem Verkaufswert des Objektes. Die dem Einlieferer gegebenenfalls entstehenden Kostenbeiträge sind aus dem Tarifblatt ersichtlich. Farbnegative bleiben im Archiv der Auktionsfirma und stehen ihr zur allfälligen späteren Wiederverwertung frei zur Verfügung.
5. Gewährleistung des Einlieferers
Die Katalogbeschreibung stützt sich auf die vom Einlieferer zum Objekt gemachten Angaben, insbesondere betreffend Autor, Provenienz, Zustand, Komplettheit, Alter und Wert. Allfällige hieraus gegen die Auktionsfirma geltend gemachte Rechtsansprüche verweist die Auktionsfirma direkt an den Einlieferer. Sie ist im Streitfall befugt, den Gegenstand an den Einlieferer zurückzugeben unter Rückforderung der geleisteten Auszahlung und Vorschüsse und unter Verrechnung von Einliefer- und Käuferkommission sowie von weiterem dadurch entstandenen Schaden. Bei Dahinfallen des Verkaufs aus irgendwelchen Gründen ist die Kommission trotzdem geschuldet.
6. Limitierung
Die Limitierung wird bei Einlieferung schriftlich festgelegt. Die Objekte können „BESTENS“, „OHNE LIMITE“ oder mit einem BRUTTOLIMIT (Mindestzuschlagpreis) eingeliefert werden.
„BESTENS“-Limiten liegen grundsätzlich bei ca. ½ bis 2/3 der Schätzung. Limiten schließen in jedem Fall die Kommission und Versicherungsprämie (Ziff. 16) sowie allfällige zusätzliche Leistungen (Ziff. 17) ein. Falls Limiten fehlen oder der Vermerk „BESTENS“ oder „OHNE LIMITE“ im Verkaufsauftrag eingesetzt ist, obliegt es dem Ermessen des Auktionsleiters, den Zuschlag zu erteilen oder das Objekt zurückgehen zu lassen, falls er die vorliegenden Gebote als ungenügend erachtet. Der getroffene Entscheid ist für den Einlieferer verbindlich.
Wird vom Einlieferer ein Limit (Bruttolimit) ausdrücklich gewünscht, so ist bei Nichtverkauf infolge Nichterreichens des verlangten Mindestpreises ein Unkostenbeitrag von 3 % desselben, im Minimum CHF 50.- pro Objekt plus allfällige Nebenkosten (Ziff. 17 und Ziff. 18 hiernach), zu entrichten. Die unter diese Vereinbarung fallenden Stücke sind im Verkaufsauftrag speziell zu bezeichnen. Für Objekte unter einem Schätzwert von CHF 200.- sowie für solche, welche aus vorangegangenen Auktionen unverkauft nochmals zur Auktion gelangen (Reprisen), können keine Limiten gestellt werden.
7. Vorschau und Publizität
Die Auktionsobjekte werden vor der Auktion in den Ausstellungen öffentlich ausgestellt. Die Daten von Vorschau und Auktion werden in der Presse, durch Mailings und Versand der Auktionskataloge bekannt gemacht.
8. Ausruf und Zuschlag
Der Ausruf erfolgt möglichst nach Katalogreihenfolge und Auktionsprogramm unter Wahrung allfälliger Limiten. Der Zuschlag „zum ersten, zweiten, dritten“ wird konsequent für jede ausgerufene Nummer angewandt, gleichgültig, ob für diese ein Angebot erfolgt ist oder nicht. Für den Einlieferer ist an der Auktion somit nicht ersichtlich, ob z.B. ein von ihm eingeliefertes Objekt verkauft oder zurückgegangen ist.
9. Protokoll
Über den gesamten Verlauf der Auktion wird ein Protokoll geführt, in welchem Verkauf oder Nichtverkauf sowie die erzielten Zuschlagsnummern notiert werden. Der Einlieferer erhält nach der Auktion eine Abrechnung mit einer Ergebnisliste. Im Falle eines Widerspruchs ist das Protokoll maßgebend.
10. Selbsteintritt der Auktionsfirma
Die Auktionsfirma wird hiermit ausdrücklich ermächtigt, zwecks Ankauf in Konkurrenz zu den Bietern zu treten.
11. Nachverkauf
Ohne Gegenbericht des Einlieferers ist die Auktionsfirma berechtigt, an der Auktion unverkauft gebliebene Objekt nachträglich zum vereinbarten Limit bzw. Ausrufpreis zu verkaufen.
12. Eigentumsübergang
Bis zur gänzlichen Bezahlung durch den Ersteigerer bleibt das Kommissionsgut im Eigentum des Einlieferers. Dieser hat es bei Zahlungsverzug des Ersteigerers bis zum 60. Tag nach der Auktion der Auktionsfirma zur Verfügung zu halten.
13. Abrechnung und Auszahlung
Die Abrechnung und Auszahlung erfolgt grundsätzlich innerhalb von 6 bis 8 Wochen nach stattgefundener Auktion, sofern alle Zahlungen eingegangen sind. Ausgenommen hiervon sind anderslautende, vom Ersteigerer gewünschte und vom Einlieferer bewilligte Zahlungstermine. Das Guthaben ist jedenfalls an den im Verkaufsauftrag genannten Einlieferer zahlbar und kann nicht einer Drittperson zediert werden. Einsprachen gegen die schriftliche Abrechnung müssen innerhalb von 10 Tagen seit Empfang erfolgen, ansonsten gilt die Abrechnung als genehmigt.
14. Rückbehalt und Rückgabe bei Zahlungsverzug des Ersteigerers
Nach stattgefundener Auktion hat die Auktionsfirma die Befugnis, jene Objekte als nicht verkauft zurückzugeben, für welche der Ersteigerer innert 60 Tagen keine Zahlung leistete. Sie ist indessen in Stellvertretung des Einlieferers zum Inkasso befugt, und die betreffenden Objekte sind ihr gegebenenfalls bis zum Schluß des Inkassoverfahrens zu belassen. Im Falle der Rückgabe von nicht verkauften Objekten sind allfällige vorschüssige Auszahlungen bzw. angefallene Spesen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht worden ist.
15. Versicherung und Haftung
Die Objekte werden durch die Auktionsfirma gegen Einbruch, Feuer, Wasser und Diebstahl versichert. Die Versicherungsprämie beträgt 1% der Schätzung. Wird die Versicherung nicht gewünscht, haftet der Einlieferer und muss dies im Vertrag ausdrücklich bestätigen.
16. Kommission
Vom Einlieferer erhält die Auktionsfirma bei Verkauf eine Kommission. In dieser ist die Versicherungsprämie nicht eingeschlossen. Der Kommissionssatz exklusive Versicherung beträgt pro Zuschlag:
a) 25 % exkl. MWST bei Zuschlägen bis CHF 5’000.-
b) 20 % exkl. MWST bei Zuschlägen  bis CHF 50’000.- , wobei für die ersten 5000,-- 25% exkl. MWST
c) 18,5 % exkl. MWST bei Objekten ab CHF 50'001,-, wobei für die ersten 5000,-- 25%, 5001-50'000,-- 20 % exkl. MWST

Diese Kommission gilt ebenso für Händler, Grossisten wie Private.Bei Nichtverkauf infolge Nichterreichens der vereinbarten Limiten oder mangels genügender Gebote (Ziff. 6) wird keine Kommission erhoben. Die Versicherungsprämie, wie auch die Bearbeitungsgebühr  wird vom Einlieferer jedoch trotz dem geschuldet.
17. Zusätzliche Leistungen
Alle zusätzlichen und vorschüssigen Leistungen wie Restaurierungen, Reparaturen, Passepartout-Anfertigungen, Expertisen, der einlieferungsseitige Transport, Zoll, Einfuhrabgaben usw. sowie Abbildungskostenbeiträge sind durch den Einlieferer gesondert zahlbar. Ungerahmte Grafikblätter, welche als Einzelnummern zu versteigern sind, müssen mit Passepartouts eingeliefert werden. Andernfalls werden diese von der Auktionsfirma besorgt und in Rechnung gestellt. Der Transport des Versteigerungsgutes in die Geschäftsräume der Auktionsfirma geht auf Gefahr und zu Lasten des Einlieferers, ebenso eine eventuelle Rücksendung nicht verkaufter Stücke.
18. Mehrwertsteuer und öffentlich-rechtliche Abgaben
Die Auktionsfirma ist in keiner Phase der Verkaufsvermittlung Eigentümerin der ihr zur Versteigerung übergebenen Ware. Allfällige Steuern, so auch die Mehrwertsteuer auf den Hammerpreis, sind gegebenenfalls durch den Einlieferer zu tragen. Die vom Einlieferer geschuldete Mehrwertsteuer auf Kommission und Dienstleistungen, welche von der Auktionsfirma erbracht werden, wird direkt vom Erlös des Verkaufs in Abzug gebracht.
19. Mehrwertsteuer von Objekten aus dem Ausland
Einlieferungen aus dem Ausland müssen an der Grenze entweder  definitiv verzollt werden oder es besteht die Möglichkeit, einen Freipass zu erstellen. Im letzteren Fall entstehen vorerst keine Kosten. Im Fall eines Verkaufs wird die Auktionsfirma direkt mit der zuständigen Behörde auf Kosten des Einlieferers abrechnen. Unverkauft gebliebene Objekte werden anschließend wieder ausgeführt. Sämtliche Auslandeinlieferungen sollen im voraus mit der Auktionsfirma besprochen werden.
20. Rücknahme unverkaufter Objekte
Diese hat innert vier Wochen nach Zustellung der Abrechnung zu erfolgen. Für Auktionsgut, welches der Auftraggeber nicht innert der gegebenen Zeit abgeholt, wird eine Lagergebühr von CHF 2.- pro Tag und Objekt berechnet. Sämtliche Risiken und Gefahren trägt der Einlieferer. Werden unverkaufte Objekte innerhalb von drei Monaten seit Zustellung der Abrechnung nicht abgeholt, gilt dies als vorbehaltloser Verzicht auf sämtliche Rechte an diesen Objekten, so daß sie ohne Entschädigung ins Eigentum der Auktionsfirma übergehen.
21. Nichtdurchführbarkeit infolge höherer Gewalt
Falls die Durchführung der Auktion infolge unvorhergesehener Ereignisse unmöglich ist, lehnt die Auktionsfirma jegliche Entschädigung für die vom Verkaufsauftraggeber getätigten Leistungen ab. Rückforderungen für zusätzliche Leistungen, soweit letztere erfüllt sind oder die Auktionsfirma binden, bleiben bestehen.
22. Haftung des Versteigerers
Schadenersatzansprüche gegen den Versteigerer, sei es aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistungen, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsbruch oder unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht worden ist.
23. Vertragsanerkennung und Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Mit der Unterzeichnung des schriftlichen Verkaufsauftrages anerkennt der Einlieferer die vorgenannten Bedingungen sowie die Auktionsbedingungen als integrierenden Bestandteil des Vertrages. Anderslautende mündliche Abmachungen haben keine Gültigkeit. Der Vertrag zwischen den Parteien untersteht schweizerischem Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Zürich. Der Versteigerer behält sich jedoch das Recht vor, den Schuldner an seinem Wohnsitze zu belangen.


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04.12.2007